öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Tuningen

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öffentliche Bekanntmachungen

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Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes

Dengenstraße Nord

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg

Die Kanal-Fay Rohrreinigungs- & Transport GmbH, Leimgrube 1, 78078 Niedereschach, beantragt für den Standort Vor der Gasse 3, 78609 Tuningen, die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung und zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen flüssigen Abfällen. Die Firma Kanal-Fay verlegt ihren vollständigen Betrieb von Niedereschbach nach Tuningen. Dabei wird die bestehende Anlage zur Behandlung (Verdampferanlage) und Lagerung (Tanks) von gefährlichen und nicht gefährlichen flüssigen Abfällen mit umgezogen. Des Weiteren wird die Verdampfer-anlage um einen weiteren Brüdenverdampfer erweitert und ein Sonderabfalllager für die Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen flüssigen Abfällen, die nicht behandelt werden, errichtet. Der Antrag beinhaltet auch eine Indirekteinleitergenehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Der Neubau eines Bürogebäudes mit Betriebswohnung und der Anbau einer neuen Halle wurden bereits in einem separaten Verfahren genehmigt.

Die Neuanlage soll auf dem Grundstück Vor der Gasse 3, 78609 Tuningen, Flst.Nr. 5809, Gemarkung Tuningen erfolgen. Nach der Erteilung der Genehmigung soll mit der antragsgemäßen Realisierung des Vorhabens begonnen werden.

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den §§ 4, 6 und 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der Nummern 8.10.1.1, 8.10.2.2, 8.12.1.1 und 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Bei der Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU. Für das Vorhaben ist gemäß Nr. 8.7.2.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich.

Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Genehmigungsbehörde führt ein förmliches Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 BImSchG sowie §§ 8 bis 10a und 12 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu beteiligen.
Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen von

Montag, den 09.10.2023, bis einschließlich, Mittwoch den 08.11.2023,

bei den folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:

1.    Gemeinde Tuningen, Rathaus, Auf dem Platz 1, EG, Zimmer 3, 78609 Tuningen,

2.    Regierungspräsidium Freiburg, Schwendistraße 12, Eingangsbereich, 79102 Freiburg i. Br.

Einwendungen gegen das Vorhaben können von

Montag, den 09.10.2023, bis einschließlich Freitag, den 08.12.2023,

(Einwendungsfrist) schriftlich bei den oben genannten Stellen oder elektronisch beim Regierungspräsidium Freiburg (abt5.verfahrensmanagement@rpf.bwl.de) erhoben werden. Die Einwendungen müssen die vollständige Adresse der Person, die Einwendungen erhoben hat, enthalten. Eine schriftliche Einwendung muss unterschrieben sein.

Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Regierungspräsidium Freiburg nach Ablauf der Einwendungsfrist und nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Form eine Erörterung durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-freiburg.de unter „Service“ „Bekanntmachungen“ und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht.

Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser am

Dienstag, den 09.01.2024, um 10:30 Uhr,

im Teinosaal im Rathaus der Gemeinde Tuningen, Auf dem Platz 1, 78609 Tuningen, statt. Der Erörterungstermin ist öffentlich.

Findet die Erörterung statt und kann sie am ersten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie an dem folgenden Werktag fortgesetzt. Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden dort, auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Die Entscheidung über den Antrag wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-freiburg.de unter „Service“ „Bekanntmachungen“ und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von Referat 51 (Recht und Verwaltung) und Referat 54.2. - Industrie/Kommunen Schwerpunkt Kreislaufwirtschaft, des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das immissionsschutzrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Vorhabenträgerin als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Freiburg (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar über den Link in der Fußzeile der Internetseite oder unter

rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/Documents/Datenschutzerklaerung_RPen.pdf

Freiburg, den 29.09.2023

Regierungspräsidium Freiburg