Satzung
zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets„Ortskern“.
Aufgrund von § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Förd. des Klimaschutzes bei der Entwickl. in den Städten und Gemeinden vom 22.7.2011 (BGBI. I.S. 1509), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582, ber. S 698), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68) hat der Gemeinderat der Gemeinde Tuningen am 26.11.2014 folgende Aufhebungssatzung beschlossen:
§ 1
Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern“
Die vom Gemeinderat am 28.09.2006 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern“, öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten am 12.10.2006, sowie die
1. Erweiterung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 25.06.2009 beschlossen und am 02.07.2009 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, sowie die
2. Erweiterung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 17.06.2010 beschlossen und am 24.06.2010 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, sowie die
3. Erweiterung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 23.09.2010 beschlossen und am 30.09.2010 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten
wird aufgehoben.
§ 2
Gebiet der teilaufgehobenen Sanierung
Das Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, ist im beigefügten Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH vom 23.10.2014 mit einem Umfassungsband gekennzeichnet. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Das Grundbuchamt ist zu ersuchen, bei den Grundstücken den Sanierungsvermerk zu löschen.
Tuningen, den 04.12.2014
gez.
Roth, Bürgermeister
Lageplan zur Satzung