Hauptbereich
Bei Krankheit oder Schwangerschaft eine Haushaltshilfe beantragen
Als gesetzlich Versicherte können Sie Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen, wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können. Gründe dafür können beispielsweise sein:
- Schwangerschaft
- Entbindung
- Kurmaßnahmen (Vorsorgekur, medizinische Rehabilitationsmaßnahme, Mutter/Vater-Kind-Maßnahme)
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen arbeiten mit entsprechenden Organisationen zusammen und stellen eine Ersatzkraft. Falls dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, erstatten sie die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe. Bevor Sie jemanden anstellen, sollten Sie sich vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse informieren, welche Leistungen Sie erhalten können.
Verfahrensablauf
Die Haushaltshilfe müssen Sie schriftlich bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Das Formular "Antrag auf Haushaltshilfe" können Sie telefonisch anfordern oder von den Internetseiten Ihrer Krankenkasse herunterladen.
Fristen
Beantragung vor Inanspruchnahme der Leistung
Unterlagen
- bei Schwangerschaft: ärztliches Attest, mit folgenden Informationen:
- die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin
- den Tag der Entbindung
- die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes
- bei Krankheit: ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes oder der Krankheit
Kosten
zwischen 5 und 10 Euro Zuzahlung pro Tag
Sonstiges
Neben dem Antrag ist auch eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin bestätigt darin, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Haushalt weiterzuführen.
Bei Mitgliedern privater Krankenversicherungen hängt die Hilfe von den vertraglichen Regelungen ab, die Sie mit Ihrer Krankenversicherung vereinbart haben. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer privaten Krankenversicherung über die genauen Leistungen und deren Voraussetzungen.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad erstattet die Krankenkasse keine Kosten. Sie kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen.
Rechtsgrundlage
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Sonstige Leistungen)
- § Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24h Haushaltshilfe
- § 38 Haushaltshilfe
- § 61 Zuzahlungen
Zuständigkeit
Ihre gesetzliche Krankenkasse
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
21.08.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg