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Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen und/oder Mietomnibusverkehr beantragen
Sie möchten Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen (KOM) oder Personenkraftwagen (Pkw) oder Mietomnibusverkehr anbieten?
Dafür benötigen Sie eine Genehmigung.
Hinweis: Bei derartigen Reiseangeboten müssen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer im Voraus Umfang und Ziel der Fahrten bestimmen. Die Fahrten müssen am Ende zum Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen einen für die gesamte Strecke gültigen Fahrschein besitzen, auf dem der Preis vermerkt ist. Sie dürfen keine Reisenden mitnehmen, die nur einen Teil der Strecke buchen wollen.
Die Genehmigung können Sie bei dem Einsatz von Kraftomnibussen für längstens zehn Jahre, bei dem Einsatz von Pkw für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Antragsformulare erhalten Sie bei Fachverlagen oder im Internet, je nach Angebot der zuständigen Stelle.
Hinweis: Fachverlage finden Sie im Internet oder über das Telefonbuch.
Sie müssen folgende Angaben zu den verwendeten Fahrzeugen machen:
- Anzahl
- Art (KOM, Pkw)
- Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter
- amtliche Kennzeichen (nur bei Pkw)
- Hersteller (nur bei Pkw)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nur bei Pkw)
- Anzahl der Sitzplätze
Nachdem Sie den Antrag mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, können im Rahmen des Anhörverfahrens unter anderem die folgenden Stellen eine Stellungnahme abgeben:
- die Gemeinde
- die Industrie- und Handelskammer
- die Fachgewerkschaft
- der Fachverband
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Fristen
keine
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (als beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Gemeinde (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
- Die Bescheinigung benötigen Sie
- von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben sowie
- für sich selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BgF)
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung und möglicherweise Zusatzbescheinigung (Stichtag für beide nicht länger als zwölf Monate zurückliegend)
- wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, von diesen:
- Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung der eingesetzten Fahrzeuge
Tipp: Vor allem das Einholen des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft dauert einige Zeit. Beantragen Sie daher als Erstes diese Unterlagen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Die übrigen Nachweise können Sie auch nach Abgabe des Antragsformulars noch nachreichen.
Es ist aber empfehlenswert, sie gleich mit dem Antrag vorzulegen.
Kosten
- Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (KOM): EUR 100,00 - 1.465
- Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Personenkraftwagen (Pkw): EUR 50,00 - 500,00
Hinweis: Weitere Gebühren und Kosten können für bestimmte Unterlagen entstehen, beispielsweise Registerauskünfte oder sonstige Nachweise.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen)
- § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen)
- § 15 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Erteilung und Versagung der Genehmigung)
- § 1 - 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) (Persönliche Zuverlässigkeit, Finanzielle Leistungsfähigkeit, Fachliche Eignung)
Zuständigkeit
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
29.03.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg