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Funktionell

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Erolzheim

Einwilligungshinweis

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Genutzte Technologien
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  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
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  • Browserinformationen

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

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Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Tuningen
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Dienstleistungen

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem BQFG für die Ausbildung zur/zum Notarfachangestellten sowie die Fortbildungen zur/zum Notarfachassistent/in und zur/zum Notarfachwirt/in

Voraussetzungen

Die Notarkammer Baden-Württemberg stellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern

  1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und
  2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Sie müssen in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Diese Voraussetzung entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz.

Voraussetzung für die Bearbeitung Ihres Antrags ist zudem die Zahlung der Verwaltungsgebühr.

Verfahrensablauf

Zunächst müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Notarkammer Baden-Württemberg stellen.

Die Notarkammer Baden-Württemberg bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen.

Die Notarkammer Baden-Württemberg entscheidet sodann grundsätzlich innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist. Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid der Notarkammer Baden-Württemberg.

Fristen

keine

Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  2. ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel),
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und
  5. Nachweis, dass Sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen (z. B. Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbstständiger Tätigkeit).

Die Nachweispflicht nach Ziff. 5 entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz.

Kosten

Die Verwaltungsgebühr beträgt EUR 300,00.

Die Gebühr ermäßigt sich auf EUR 50,00, wenn der Antrag vorzeitig zurückgenommen wird.

Bearbeitungsdauer

Die Notarkammer Baden-Württemberg als zuständige Stelle muss das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren im Regelfall innerhalb von drei Monaten abschließen.

Die Frist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Sonstiges

Die vorstehend in Ziff. 2 bis 5 genannten erforderlichen Unterlagen sind als Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Die Notarkammer kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Kopien oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Notarkammer Baden-Württemberg Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

Die Unterlagen Ziff. 3 und 4 sind ins Deutsche übersetzt vorzulegen. Übersetzungen sind von Dolmetschern oder Übersetzern anzufertigen, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.

Die Nachweispflicht nach Ziff. 5 entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz.

Vertiefende Informationen

Hinsichtlich der Datenverarbeitung im Anerkennungsverfahren verweisen wir auf die Datenschutz-Hinweise.

Freigabevermerk

19.12.2022, Notarkammer Baden-Württemberg.