Bodenrichtwerte
Gemeinsamer Gutachterausschuss
Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses für den nordöstlichen Schwarzwald-Baar-Kreis hat ihren Sitz bei der Stadt Villingen-Schwenningen. Sie übernimmt als zentrale Ansprechpartnerin die Aufgaben der Stadtteile Villingen-Schwenningen und der Städte und Gemeinden des nordöstlichen Schwarzwald-Baar-Kreises. Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches führt der Gemeinsame Gutachterausschuss die Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderlichen Daten. Darüber hinaus erstellt er Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken.
Für Auskünfte steht Ihnen die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses nordöstlicher Schwarzwald-Baar-Kreis zu den üblichen Geschäftszeiten der Stadtverwaltung zur Verfügung:
- Telefonnummer: 07720 824554
- E-Mail schreiben
Bodenrichtwerte im Überblick
Bodenrichtwerte zum 01.01.2023
Der Gemeinsame Gutachterausschuss „Nordöstlicher Schwarzwald- Baar-Kreis“ hat in seiner Sitzung am 24.05.2023 gemäß den Bestimmungen der §§ 193 Abs. 3, 196 Baugesetzbuch (BauGB) i.V. mit § 8 der Gutachterausschussverordnung vom 21. Dezember 2021 die neuen Bodenrichtwerte für die Jahre 2021 und 2022 zum Wertermittlungsstichtag 01.01.2023 beschlossen. Diese sind unter dem folgenden Link abrufbar:
Bodenrichtwerte zum 01.01.2022
Der Gemeinsame Gutachterausschuss „Nordöstlicher Schwarzwald- Baar-Kreis“ hat in seiner Sitzung am 18.05.2022 gemäß den Bestimmungen der §§ 193 Abs. 3, 196 Baugesetzbuch (BauGB) i.V. mit § 8 der Gutachterausschussverordnung vom 21. Dezember 2021 unter Auswertung der Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte für die Jahre 2020 und 2021 zum Wertermittlungsstichtag 01.01.2022 beschlossen. Diese sind unter dem folgenden Link abrufbar:
Bodenrichtwerte zum 31.12.2020
Festlegung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020
Der Gutachterausschuss hat in seiner Sitzung am 04.05.2021 folgende Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020 festgelegt:
Bodenrichtwerte zum 31.12.2018
Festlegung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2018
Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichsverfahren zu ermitteln. Die Bodenrichtwerte sind als ein Betrag in Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche herzustellen.
Der Gutachterausschuss hat daher in seiner Sitzung am 09.05.2019 folgende Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2018 festgelegt:
Bodenrichtwerte 2018
I. Wohnbauflächen
- Bauerwartungsland 26,- Euro / qm
- Baugrundstücke (ebf) 130,- Euro / qm
II. Gewerbeflächen
- Bauerwartungsland 19,50 Euro / qm
- baureifes Land (ebf) 60,- Euro / qm
III. Landwirtschaftliche Flächen: 2,- Euro / qm
IV. Gartenland innerorts: 30,- Euro / qm
V. Verkehrsflächen innerorts: 55,- Euro / qm
Richtwerte sind durchschnittliche Werte für Grundstücke. Sie entsprechen nicht ohne weiteres dem Verkehrswert eines speziellen Grundstücks, da Grundstücksbeschaffenheit, Lage, Bebauungsmöglichkeit und Erschließungszustand unterschiedlich sein können. Der Verkehrswert kann deshalb vom Bodenrichtwert abweichen. Die Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung, sie stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar.
Der Gutachterausschuss
Bodenrichtwerte zum 31.12.2016
Festlegung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2016
Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichsverfahren zu ermitteln. Die Bodenrichtwerte sind als ein Betrag in Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche herzustellen.
Der Gutachterausschuss hat daher in seiner Sitzung am 27.06.2017 folgende Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2016 festgelegt:
Bodenrichtwerte 2016
I. Wohnbauflächen
- Bauerwartungsland 26,- Euro / qm
- Baugrundstücke (ebf) 130,- Euro / qm
II. Gewerbeflächen
- Bauerwartungsland 19,50 Euro / qm
- baureifes Land (ebf) 60,- Euro / qm
III. Landwirtschaftliche Flächen: 2,- Euro / qm
IV. Gartenland innerorts: 30,- Euro / qm
V. Verkehrsflächen innerorts: 55,- Euro / qm
Richtwerte sind durchschnittliche Werte für Grundstücke. Sie entsprechen nicht ohne weiteres dem Verkehrswert eines speziellen Grundstücks, da Grundstücksbeschaffenheit, Lage, Bebauungsmöglichkeit und Erschließungszustand unterschiedlich sein können. Der Verkehrswert kann deshalb vom Bodenrichtwert abweichen. Die Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung, sie stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar.
Der Gutachterausschuss