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Gemeinde Tuningen (Druckversion)

Bebauungsplan Sondergebiet „Recyclinganlage Haldenwald“

Öffentliche Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Tuningen hat am 29.07.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan Sondergebiet „Recyclinganlage Haldenwald“ und eine Satzung für örtliche Bauvorschriften als eigenständige Satzung gemäß § 2 BauGB aufzustellen.

In öffentlicher Sitzung am 22.09.2022 hat der Gemeinderat über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beraten, den Bebauungsplanentwurf festgestellt und die Durchführung einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 (2) i. V. m. § 4 (2) BauGB beschlossen. Die Beteiligungsfrist wird im Zuge dessen auf zwei Wochen verkürzt.

Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 22.09.2022.

 

Ziele und Zwecke der Planung

Gegenstand der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung und zum Betrieb einer Recyclinganlage am ehemaligen Liaporgelände, auf welchem der abgebaute Opalinuston zur Herstellung von Blähtonprodukten verarbeitet wurde. Im Jahr 2012 wurde dieser Betrieb eingestellt. Da sich eine Nachnutzung bis dato nicht abgezeichnet hat, liegt die Fläche seither brach.

Im Zuge der Revitalisierung des Geländes plant die Firma Lämmle Recycling GmbH, die seit 2016 Eigentümerin des Areals ist, die Lagerung und moderne Aufbereitung von Bau- und Abbruchabfälle und von Abfällen anderer Herkunftsbereiche. Durch die Rückführung von Recyclingprodukten in den Wirtschaftskreislauf können schwindende Ressourcen und endliches Deponievolumen geschont und dadurch erhebliche Entsorgungskosten eingespart werden. Das Vorhaben entspricht somit den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).

Die Konversion eines bereits gewerblich genutzten Standortes ist jederzeit der Inanspruchnahme neuer Freiflächen vorzuziehen und entspricht den langfristig formulierten Zielen hinsichtlich einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, welche den Verlust ökologischer Funktionen des Bodens im Naturhaushalt wie auch Lebensräume für Flora und Fauna durch Versiegelung verhindern bzw. mindestens nachhaltig minimieren sollen.

Aktuell ist das ehemalige Liapor-Gelände planungsrechtlich als Außenbereich zu betrachten, so dass in Abstimmung mit der Baurechtsbehörde des Landratsamtes Schwarzwald-Baar die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich wird. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen muss im Parallelverfahren geändert werden.

Das Planvorhaben der Errichtung und des Betriebs einer Recyclinganlage ist dabei in enger Verbindung mit der Einrichtung einer Erddeponie.DK 0 auf den Flächen des ehemaligen Tonabbaus zu sehen. Durch die räumliche Verknüpfung beider Gewerbezweige können erhebliche Synergien generiert werden. Das Planungsrecht für den Bau der Deponie erfolgt im eigenständigen Planfeststellungsverfahren nach Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Der aufzustellende Bebauungsplan soll wie beschrieben somit die rechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung einer geordneten gewerblichen Entwicklung und für eine verträgliche Nutzung geschaffen werden.

Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren einschließlich einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird gem. § 3 (2) i. V. m. § 4 (2) BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligungsfrist wird auf zwei Wochen verkürzt. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung vom

14.10.2022 bis einschließlich 28.10.2022 (Auslegungsfrist)

im Rathaus Tuningen, Auf dem Platz 1, 78609 Tuningen, Zimmer 4, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Alternativ können die Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde unter www.tuningen.de eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen einer Auslegung nicht oder verspätet gelten gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

http://www.tuningen.de/index.php?id=303