Das Rathaus informiert: Gemeinde Tuningen

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Winterdienst

Autor: Hirsch & Wölfl GmbH
Artikel vom 19.12.2012

Winterdienst

Gem. dem geltenden Räum- und Streuplan der Gemeinde Tuningen sind die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortsdurchfahrt in so genannte Dringlichkeitsstufen unterteilt.


Die Dringlichkeitsstufe I beinhaltet verkehrswichtige und gefährliche Stellen, also Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Straßen mit Gefälle von mind. 7 %, sowie Gehwege an bebauten Gemeindegebäuden.
In der Dringlichkeitsstufe II sind Verbindungsstraßen und Straßenläufe in Verbindung der Fahrten zur Dringlichkeitsstufe I, sowie der Schulweg und die Bushaltestellen.
Unter die Dringlichkeitsstufe III Gewerbe- und Industriegebiete.
Die Dringlichkeitsstufe IV beinhaltet alle übrigen Straßen.

Anhand der Dringlichkeitsstufen können Sie nun ersehen, welche Straße vorrangig geräumt werden. Hierbei ist noch die Anmerkung festzuhalten, dass die Gemeinde nur zum Räumen und Streuen in der Dringlichkeitsstufe I gesetzlich verpflichtet ist.


Für das Räumen der Straßen gelten außerdem ab sofort folgende Regelungen:

Straßen mit einer Breite von 4 und mehr Metern
Diese Straßen werden beidseitig geräumt, somit zweimal gefahren. Das bedeutet jede Straßenseite bekommt in etwa dieselbe Schneemenge an den Fahrbahnrand geräumt. Gefahren wird immer in maximaler Breite, um die Straßen so breit wie möglich zu halten.

Straßen mit einer Breite von unter 4 Metern
Diese Straßen werden einmal geräumt. Das Räumschild ist hierbei gerade eingestellt. Auch so wird der Schnee auf beide Straßenseiten gleich verteilt. Es wird hierbei außerdem versucht, den meisten Schnee auf die öffentlichen Flächen und Parkplätze zu schieben.

Straßen, in denen sich Hindernisse durch Fahrzeuge ergeben
Diese Straßen können nur dann geräumt werden, wenn die Straße breit genug ist.
Dies bedeutet bei Straßen mit einer Straßenbreite von mind. 4 m, wird das Hindernis umfahren. So kann es passieren, dass Fahrzeuge die am Straßenrand stehen, zugeschippt werden.
In Straßen mit einer Straßenbreite unter 4 m, wird das Räumschild am Hindernis hochgestellt, das Hindernis umfahren und anschließen weitergeräumt. Ist die Straße aufgrund des Hindernisses nicht befahrbar, kann die Straße gar nicht geräumt werden und das Räumfahrzeug lässt diese Straße aus.
Bei einer gegebenenfalls zweiten Runde des Räumdienstes, werden diese Straßen dann selbstverständlich geräumt, wenn die Hindernisse nicht mehr vorhanden sind.

Um hier unnötigen Ärger zu vermeiden, bitten wir Sie daher eindringlich, Ihre Fahrzeuge nicht auf die Straße sondern auf die eigenen Grundstücke bzw. auf die zum Teil bestehenden öffentlichen Parkplätze innerhalb der Straßen zu stellen.

Feld- und Wiesenwege
Ab sofort werden aus versicherungstechnischen Gründen nur noch die Feldwege geräumt, welche Zufahrten zu den Höfen im Außenbereich sind. Hierfür bitten wir, vor allem die Fußgänger um Verständnis!


Regelungen für die Straßenanlieger
Auch Sie als Straßenalieger sind entsprechend der geltenden Streupflichtsatzung zum Räumen und Streuen verpflichtet. Gerne möchten wir Sie auch hierüber informieren:
- Die Gehwege (auch an unbebauten Grundstücken) müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei erneutem Schneefall muss wiederholt geräumt werden. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.
- Die Gehwege müssen so breit geräumt werden, dass ein Passieren bei Begegnungsverkehr möglich ist, i.d.R. 1 Meter
- Der Fußweg zum Haus ist ebenfalls mit 1 Meter Breite zu gewährleisten
- Straßen, bei denen kein Gehweg vorhanden ist, müssen mit 1 Meter auf der Straße geräumt werden
- Der geräumte Schnee darf nicht auf die Straße oder zum Nachbarn geschoben werden
- Zum Bestreuen ist abzustumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden, die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten
Das „Nichträumen“ stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet