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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen
Zur Ausübung eines handwerklichen Gewerbes in Deutschland müssen Sie sich nach den Rechtsvorschriften der Handwerksordnung (HwO) richten. Welche Berufe zum Handwerk beziehungsweise zum handwerksähnlichen Gewerbe gehören, ergibt sich aus den Anlagen A, B1 und B2 der HwO.
Wenn Sie als Handwerkerin oder Handwerker aus folgenden Staaten stammen, dort einen Betrieb haben und vorübergehende Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, müssen Sie bestimmte Regelungen beachten:
- andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Die selbstständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe setzt in Deutschland keine bestimmte Berufsqualifikation voraus. Die betroffenen Handwerke und Gewerbe werden in den Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung genannt. Ausländische Betriebe können diese Arbeiten daher ausführen, ohne den Handwerkskammern vorher bestimmte Voraussetzungen nachweisen oder die Tätigkeit anzeigen zu müssen.
Zulassungspflichtige Handwerke
Staatsangehörigen eines der oben genannten Staaten ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gestattet. Dazu müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die betroffenen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks müssen Sie bei der Handwerkskammer anzeigen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, darf die Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbracht werden. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde. Darin wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen zum Erbringen der Dienstleistung erfüllt sind.
Dienstleistungen der unter Sonderregelung genannten Tätigkeiten dürfen nur erbracht werden, wenn
- die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
- eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.
Fristen
- Anzeige der Tätigkeit: vor dem erstmaligen Erbringen der Dienstleistung
- Wiederholungsanzeige (einfaches Schreiben): alle zwölf Monate
- Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen: sofort schriftlich
- Bei notwendiger Nachprüfung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Eignungsprüfung innerhalb eines Monats
Hinweis: Bei Nachfrage wegen Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen ist der Fristablauf gehemmt.
Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Registrierungsnachweis oder ein anderer Nachweis für Ihre rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat
- Sachkundenachweis oder Nachweis der Berufsausübung
- ausgefülltes Formular "Anzeige einer grenzüberschreitenden Tätigkeit"
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Eingangsbestätigung der Handwerkskammer: innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen
Sonderregelung
Für die Dienstleistungen der Sonderregelung gilt:
- Nachricht über das Ergebnis der Prüfung der Unterlagen durch die Handwerkskammer: innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen
- Bei Verzögerung: Angabe der Gründe und Zeitplan für die Entscheidung durch die Handwerkskammer
- Nachricht über das Ergebnis der Nachprüfung durch die Handwerkskammer: innerhalb zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen
Sonstiges
keine
Zuständigkeit
die Handwerkskammer, in deren Bezirk der Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung liegt
Vertiefende Informationen
Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine "Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
21.09.2023 Baden-Württembergische Handwerkstag e. V.