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Hilfe für junge Volljährige beantragen
Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nicht aus.
Als Hilfe für junge Volljährige sind die Hilfen möglich, sofern diese für junge Erwachsene geeignet sind, wobei an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes bzw. Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
Beispiele:
- Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung
- soziale Gruppenarbeit
- Erziehungsbeistandschaft (Betreuungshilfe)
- eine zeitlich begrenzte außerfamiliäre Unterbringung (zum Beispiel Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform)
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung
Auch nach Beendigung der Hilfe werden junge Volljährige im Rahmen der Nachbetreuung innerhalb eines angemessenen Zeitraums bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt. Dieses entscheidet darüber, ob ein Anspruch besteht und hilft bei der Beantragung der Leistung.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin sind der Ablauf, die Ziele und die Dauer der Hilfe festlegt.
Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Gesprächen den Fortschritt der Hilfe.
Fristen
Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden.
Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Je nach Ausgestaltung der Hilfe, können Sie an den Kosten beteiligt werden.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- § 41 Hilfe für junge Volljährige
- § 41a Nachbetreuung
Zuständigkeit
Das örtliche Jugendamt.
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
06.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg